Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von SFT Surface Treatment GmbH (nachfolgend SFT)
1. Allgemeines
Der Vertrag und seine Änderungen unterliegen der Schriftform; er tritt in Kraft mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von SFT, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von SFT ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. SFT ist berechtigt, Offerten nach unbenütztem Ablauf von drei (3) Wochen ab Versand zu widerrufen.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen von SFT sind in der Auftragsbestätigung, einschliesslich allfälliger Beilagen zu dieser, abschliessend aufgeführt. Die Lieferungs- und Leistungspflichten von SFT gelten als erfüllt, wenn die Liefergegenstände und Dienstleistungen den schriftlich vereinbarten Spezifikationen, Plänen und sonstigen technischen Unterlagen entsprechen.
3. Dokumente und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich zugesichert sind. SFT behält sich alle Rechte an den ausgehändigten Dokumenten und technischen Unterlagen vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von SFT ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu denen sie ihm übergeben worden sind. Der Besteller prüft die technischen Unterlagen und informiert SFT unverzüglich über allfällige Änderungs- und Ergänzungswünsche.
4. Anforderungen und Spezifikationen des Bestellers
Der Besteller hat SFT spätestens mit der Bestellung auf Anforderungen und Spezifikationen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
5. Bestellungsänderungen
Der Besteller kann jederzeit gegen entsprechende Entschädigung und Anpassung der Ausführungsfristen eine Bestellungsänderung verlangen, welche SFT frühzeitig mitgeteilt wird.
6. Lieferbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferungs- und Leistungspflichten stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass alle benötigten Bewilligungen einschliesslich Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrbewilligungen gemäss den entsprechenden gesetzlichen und sonstigen Anforderungen rechtzeitig vorliegen. Die Verweigerung der Erneuerung oder der Wiederruf benötigter behördlicher Bewilligungen gilt als höhere Gewalt. Die Lieferzeit aller Waren und Dienstleistungen beträgt 2 Wochen nach Bestellungseingang. Für kurzfristige Aufträge behält sich SFT das Recht vor Aufschläge bis zu 50% des Gesamtpreises zu erheben. Die Termine für die Vollbringung der auszuführenden Arbeiten werden bei Bestellungseingang mit dem Besteller bestimmt.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von SFT ohne Abzug von vertraglich nicht vereinbartem Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Allfällige im Ausland veranlagte Mehrwertsteuern sind vom Besteller zu entrichten. Dies gilt auch für alle anderen ausserhalb der Schweiz veranlagten Steuern, Gebühren, Beiträge und Zollgebühren. Sofern nicht anderweitig vereinbart sind Rechnungen dreissig (30) Tage nach Ausstellung netto zahlbar. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil von SFT üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. In diesem Fall behält sich SFT das Recht vor, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen bis zur Begleichung der offenen Rechnungen zurück zu behalten. Fällt der Besteller nach Einschätzung von SFT in Zahlungsschwierigkeiten, ist SFT berechtigt, Lieferungen/Leistungen nur gegen Vorkasse oder hinreichende Sicherheiten auszurichten. Leistet der Besteller solche Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherheiten nicht innert angemessener Verlängerung der Zahlungsfrist kann SFT einzelne oder alle laufenden Verträge ganz oder teilweise kündigen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bankspesen für Zahlungen in fremder Währung gehen zulasten des Auftraggebers.
8. Liefertermin
Terminangaben in Auftragsbestätigungen sind unverbindliche Richttermine. Bei verspäteter Lieferung ist der Besteller verpflichtet, SFT schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die SFT zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Wegen Verspätung der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von SFT, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9. Ausführung der Arbeiten
SFT stellt die erforderlichen Mitarbeitenden zu den im Zeitpunkt der Arbeitsausführung gültigen Ansätzen zur Verfügung. Berechnet werden die Arbeits-, Reise- und Wartezeit. Der Besteller stellt die erforderliche Unterstützung zur Durchführung der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung.
10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb fünf (5) Arbeitstagen anlässlich einer visuellen Kontrolle auf Schäden und Vollständigkeit oder fehlerhafter Lieferung zu prüfen, allfällige Beanstandungen detailliert zu beschreiben, und SFT schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Schäden, unvollständigen oder fehlerhaften Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Der Besteller ermächtigt SFT, die gemeldeten Beanstandungen in den Räumlichkeiten des Bestellers zu untersuchen. Auf Begehren des Bestellers oder von SFT findet eine Abnahmeprüfung statt, an welcher der Besteller die Liefergegenstände oder erbrachten Leistungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmanns prüft und allfällige Mängel SFT unverzüglich anzeigt. Hat der Besteller einen Mangel zwar erkannt, verzichtet er aber auf die Anzeige bzw. Geltendmachung des Mangels, so gilt dieser als genehmigt. Mängel, die bei der Abnahmeprüfung nicht erkennbar waren, müssen SFT innert vierzehn (14) Tagen nach der Entdeckung mitgeteilt werden, ansonsten gilt der Liefergegenstand auch bezüglich solcher verdeckter Mängel als genehmigt. Über die Abnahme von verdeckten Mängeln wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und von SFT oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist, oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte, oder dass der Besteller die Abnahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von SFT unverzüglich zu beheben. Bei erheblicher Abweichung vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller SFT Gelegenheit zu geben, diese innert iner angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller eine entsprechende Preisminderung verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zu Tage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. SFT kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die die SFT nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann, wenn der Besteller die Abnahme verweigert ohne dazu berechtigt zu sein, wenn der Besteller sich weigert, ein aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, oder sobald der Besteller die Lieferungen oder Leistungen von SFT nutzt. Die Beanstandung von Mängeln berechtigt den Besteller nicht, die Zahlung für mangelhafte Liefergegenstände zurückzubehalten. Wegen Mängeln von Lieferungen oder Leistungen irgendwelcher Art hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den hier ausdrücklich genannten.
11. Gewährleistung, Haftung für Mängel
Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig (24) Monate. Sie beginnt mit der vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen spätestens jedoch innert vierzehn (14) Tagen nach dem Lieferdatum oder der Ausführung der Arbeiten. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SFT Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. SFT verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen und Leistungen von SFT, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. SFT trägt die anfallenden Kosten der Nachbesserung. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch SFT. Hierzu hat der Besteller SFT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. SFT kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile oder Leistungen bezahlt worden sind. Von der Gewährleistung und Haftung von SFT ausgeschlossen sind Folgeschäden und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, unsachgemässer Behandlung, übermässiger Beanspruchung, sowie infolge anderer Gründe, die SFT nicht zu vertreten hat. SFT leistet insbesondere keine Gewähr für Mängel, welche durch eine nicht fachgerechte Weiterverarbeitung oder unsachgemässe oder nicht vorgesehene Anwendung entstanden sind. Wegen Mängeln von Material oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den hiervor ausdrücklich genannten. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet SFT nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
12. Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Folgen
In allen Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen SFT unter Androhung des Rücktrittes für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn SFT die Ausführungen der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von SFT zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von SFT vertragswidrig ausgeführt worden sind. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von SFT unbenutzt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern. In einem solchen Falle gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziffer 11, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
13. Vertragsauflösung durch SFT
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von SFT erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht SFT das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will SFT von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkennen der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung hat SFT Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
14. Höhere Gewalt
SFT ist von ihren Lieferungs- und Leistungspflichten befreit, wenn ihre Vertragserfüllung durch unvorhersehbare, unvermeidbare oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb der Kontrolle von SFT liegen, verhindert wird. Dauert die Verhinderung infolge höherer Gewalt mehr als drei (3) Monate, ist jede Partei berechtigt, den nicht erfüllbaren Teil des Vertrags zu kündigen.
15. Ausschluss weiterer Haftung von SFT
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von SFT, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
16. Unabhängigkeit
Sowohl SFT als auch der Besteller sind unabhängige Unternehmen, und keine Partei ist berechtigt, im Namen oder auf Rechnung der anderen Partei zu handeln oder Verpflichtungen einzugehen ohne vorgängige schriftliche Vereinbarung.
17. Rückgriffsrecht von SFT
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund SFT in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
18. Abtretung
SFT ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise auf Dritte zu übertragen.
19. Immaterialgüterrechte
Sämtliche Immaterialgüterrechte von SFT einschliesslich Urheber- und Persönlichkeitsrechte, Patente, Modelle, Designs, Gebrauchsmuster, Marken, Namen und Firmen sowie Know-how gehören SFT und dürfen ohne vorgängige schriftliche Vereinbarung mit SFT nicht kopiert oder sonst wie genutzt oder gebraucht werden.
20. Bewilligungen und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
SFT verpflichtet sich zur Beschaffung allfälliger für die Vertragserfüllung benötigten Bewilligungen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
21. Geheimhaltung
Dieser Vertrag, Offerten, Auftragsbestätigungen und alle sonstigen wichtigen Dokumente und Informationen, welche SFT dem Besteller, seinen Beratern, Mitarbeitern oder Subunternehmen übermittel werden, sind vertraulich zu behandeln. Ihre Offenlegung und Verwendung ist ausschliesslich solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, und der Besteller gibt keine solche Informationen und Daten an Dritte weiter ohne die vorgängige schriftliche Bewilligung durch SFT.
22. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zihlschlacht, Schweiz. SFT ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
SFT Surface Treatment GmbH